Börsenordnung / Reglement der TerraExpo Terraristik-Messe

 

Allgemeines:

An der Börse sind Private und Zoogeschäfte als Aussteller zugelassen. Die Börse dauert von 10.00 bis 16.00 Uhr. Die Aussteller können am Sonntag ab 07.00 Uhr Ihre Stände aufstellen. Um 9.45 Uhr müssen die Stände eingerichtet sein. Hat sich der Aussteller bis 48h vor Börsenbeginn nicht abgemeldet, muss er die kompletten Standgebühren bezahlen. Die Veranstalter behalten sich das Recht vor, sämtliche Personen, die gegen das Reglement verstossen, ohne Entschädigung sofort von der Börse zu verweisen.

 

Qualzuchten / von der Börse ausgeschlossene Tiere

Tiere, bei deren Zucht unzulässige Zuchtziele verfolgt oder die verbotenerweise gezüchtet wurden, dürfen nicht präsentiert werden. Dazu gehören:
• Schuppenlose Echsen und Schlangen, vgl. Anh. 2 Ziff. 3.5 TSchZV. Betrifft zum Bsp. Silkback Bartagame, schuppenlose Königspython (scaleless Ball), schuppenlose Kornnatter.
• Individuen mit Koordinations- oder Bewegungsstörungen, vgl. Ahn. 2 Ziff. 5.1 TSchZV.
Betrifft zum Bsp. Königs- und Teppichpythons der Farbvarianten Spider, Bumblebee und Jungle Jaguar.
• Leopardgeckos der Farbvarianten Enigma, die zu den verbotenen Zuchtformen gehören (Enigma-Syndrom), vgl. Art. 10Bst. E. TSchZV.

Die Teilnehmer tragen die Verantwortung für das Wohlergehen ihrer Tiere. Es dürfen nur
gesunde Tiere an die Messe gebracht werden.

 

Handling der Tiere

Das Handling von Tieren ist generell auf ein Minimum zu reduzieren und bei Reptilien, Amphibien und Spinnentieren in der Ausstellungshalle grundsätzlich untersagt.
Das Herausnehmen von Tieren aus den Behältern ist untersagt.
Das Füttern von ausgestellten Tieren ist während der Messe nicht erlaubt.

 

Tierliste

Es ist eine aktuelle Tierliste zu führen mit Namen und Adresse der teilnehmenden Person, sowie Art, wissenschaftlicher Name, Zuchtform und Anzahl der Tiere. Leere Listen gibt es an der TerraExpo-Anmeldung. Die Liste kann vorgängig ausgefüllt werden und muss an der Kasse abgegeben werden.

Die Veranstalter sind behördlich verpflichtet, die Tierlisten an das Kantonale Veterinäramt weiterzuleiten
.

 

Hunde

Während dem Anlass sind Hunde in der Halle NICHT gestattet. Ausnahme sind Asisstenzhunde.

 

Anforderungen an die Behälter zur Präsentation der Tiere

Behälter mit Tieren müssen auf dem Tisch angeboten werden. Idealerweise werden die Behälter durch stabile Strukturen, z.B Holzrahmen, Displays geschützt. Alle Tiere müssen ausbruchsicher und in geeigneten Behältern ausgestellt werden. D.h. die Behälter müssen so gewählt und ausgestattet sein, dass die Tiere keinem unnötigen Stress ausgesetzt werden.

 

Abdeckung / Sichtschutz / Rückzugsbereich der Behälter

Die Behälter müssen mindestens auf drei Seiten mit undurchsichtigem Material abgedeckt sein. Als Rückzug akzeptiert wird; geeignete Struktur (z.B grösseres Pflanzenblatt, Baumrinde oder Äste.) Ohne Struktur muss der Behälter gegen oben zu einem Drittel abgedeckt werden.

Der Boden muss mit einer geeigneten Unterlage versehen sein. Je nach Tierart kann z.B Laub,
Moos, Kokoserde, Sand oder Haushaltspapier verwendet werden.
Dem Bedürfnis nach Feuchtigkeit muss der Tierart entsprechend Rechnung getragen werden.
Für Arten, die sich naturgemäss in der Höhe aufhalten, muss eine Klettermöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. (z.B Ast oder ein entsprechendes Gitter.
)

 

Grösse und Besatz der Behälter

Es wird empfohlen, die Tiere einzeln in Behältern anzubieten. Für mehrere untereinander verträgliche Tiere muss die Grundfläche für jedes weitere Tier um 50% vergrössert werden.
Länge und Breite der Behälter werden in Körperlänge (KL) des betreffenden Tieres angegeben. Bei Schildkröten gilt die Panzerlänge, für Echsen die Kopf-Rumpflänge und für Schlangen die Gesamtlänge. Die Behälter für arboreale Arten müssen so hoch sein, dass die geforderte Einrichtung darin Platz hat und sich das Tier zuoberst aufhalten kann.

 

Grösse der Behälter

- Schildkröten und Froschlurche Grundfläche 3 x 2 KL
- Echsen und Schwanzlurche Grundfläche 2 x 1 KL
- Schlangen Grundfläche 0.5 x 0.3 KL
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CITES geschützte Arten

Wer Arten anbietet (gilt auch für Spinnen), die im Washingtoner Artenschutzabkommen, Anhang WA l bis lll gelistet sind, muss für jedes Exemplar den Nachweis des legalen Ursprungs erbringen. Dieser geht beim Verkauf an den neuen Besitzer.
Die Papiere werden vor Messebeginn am Tisch kontrolliert und müssen dem Veranstalter vorgewiesen werden.

 

Informationspflicht, eingeschränkte Abgabe von Tieren

Jede Person, die an der Messe ein Tier erwirbt, muss vom Anbieter schriftlich über die Bedürfnisse und die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart informiert werden. Die schriftliche Information muss während der Börse beim Aussteller einsehbar und griffbereit sein.Davon ausgenommen sind Personen, die bereits eine kantonale Bewilligung für die Haltung der jeweiligen Tierart haben.
Bewilligungspflichte Reptilienarten dürfen nur an Personen abgegeben werden, die im Besitz der entsprechenden Bewilligung sind.

Tiere dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten an Personen unter 16 Jahren verkauft werden.

 

Reservation:

Reservationen bitte ausschliesslich mit dem Anmeldeformular auf dieser Website.